( OÖ Gemeinde-GetrStG, Art 5 StGG ) Durch die Vorschreibung von Getränkesteuer aufgrund Anwendung einer dem Gemeinschaftsrecht offenkundig widersprechenden innerstaatlichen gesetzlichen Vorschrift wird der Steuerpflichtige im Eigentumsrecht verletzt, weil eine derartige Gesetzesanwendung einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten ist. VfGH 16.06.2000, B 1966/99. (Bescheid aufgehoben)