( § 175 Abs 1 ASVG, § 148 BSVG ) Eine Veranstaltung wie ein Erntedankfest, das u.a. den Zweck hat, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Leistungen des einheimischen Bauernstandes im Allgemeinen und für die Produkte der Bauern des Bezirkes im Speziellen zu fördern, dient indirekt auch der Förderung des Absatzes der Produkte der landwirtschaftlichen Betriebe des Bezirkes, somit auch der Produkte des von einem Landwirt geführten Betriebes. Damit stehen aber eine Teilnahme des Landwirtes an dieser Veranstaltung sowie die von ihm dazu übernommenen Vorbereitungsarbeiten in Zusammenhang mit seiner die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit als Landwirt auch unter Unfallversicherungsschutz. OGH 19.09.2000, 10 Ob S 256/00w .