( Art 7 Abs 1 B-VG, § 38 AVG ) Setzt die Behörde ein Verfahren über die Erhöhung des Pflegegeldes (hier: eines Ordensangehörigen nach dem Tiroler Pflegegeldgesetz) bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines eine andere Person betreffenden Verfahrens über die Gewährung von Pflegegeld (hier: eines Weltpriesters nach dem Salzburger Landespflegegeldgesetz) aus, wendet sie § 38 AVG denkunmöglich an und belastet ihren Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit. Abgesehen davon, dass das Verfahren, dessen „Hauptfragenentscheidung“ die Behörde abwarten möchte, andere Parteien betrifft und schon deshalb die für die Aussetzung erforderliche Bindungswirkung nicht zu entfalten vermag, liegt keine Vorfrage, die als Hauptfrage von einer anderen Behörde zu entscheiden wäre, vor, weil die Behörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ein Anspruch auf Erhöhung des Pflegegeldes besteht. VfGH 14.06.2000, B 708/00. (Bescheid aufgehoben)