( § 1 Abs 4 EinstV ) Bei erheblicher Unterschreitung des betreffenden Mindestwertes nach § 1 Abs 4 EinStV kann z.B. für die tägliche Körperpflege die Anerkennung eines „pauschalierten“ Mindestbedarfs nicht in Betracht kommen; dies ist dann der Fall, wenn die einzelnen Verrichtungen lediglich einen Aufwand verursachen, der deutlich unter der Hälfte des normierten Mindestwertes liegt.