( § 4 Abs 2 BPGG, § 1 Abs 4 2. Fall EinstV ) Die Zubereitung warmer Mahlzeiten erfordert nicht ununterbrochenes Arbeiten im Stehen, sondern kann weitgehend im Sitzen verrichtet werden. Die Zubereitung von Mahlzeiten besteht aus einer Summe von Einzelhandlungen, die sowohl im Sitzen als auch abwechselnd im kurzfristigen Stehen erledigt werden können. Die bloße Unfähigkeit, zusammenhängend länger als 10 bis 15 Minuten zu stehen, löst noch keinen Betreuungsbedarf für die Zubereitung von Mahlzeiten aus. OGH 23.05.2000, 10 Ob S 304/99z .