( § 4 Abs 2 BPGG ) Bedarf ein an beiden Beinen gelähmter Pflegebedürftiger der Mobilitätshilfe im engeren Sinn und benötigt er ohne Berücksichtigung des hiefür erforderlichen Pflegeaufwandes einen solchen von durchschnittlich 145 Stunden monatlich, kann der Pflegebedarf für diese Mobilitätshilfe im Einzelfall die gesetzliche Grenze der Stufe 4 von 160 Stunden überschreiten.
OGH 09.11.1999, 10 Ob S 254/99x