( § 4 Abs 1 BPGG ) Hat nach einer Operation die bis zum Abheilen erforderliche Wundpflege samt Verbandwechsel nicht mindestens 6 Monate angedauert, kann es dahingestellt bleiben, ob die Wundpflege überhaupt einen Pflegebedarf begründen würde oder der Krankenbehandlung zuzurechnen wäre und welcher zeitliche Aufwand dafür als erforderlich angesehen werden müsste. OGH 11.01.2000, 10 Ob S 354/99b .