( § 8a BEinstG, § 26 Abs 9 NÖ GVBG ) Wird durch ein Gerichtsurteil die Unwirksamkeit einer Entlassung und das Bestehen des aufrechten Dienstverhältnisses festgestellt, sind während des Feststellungsverfahrens angefallene Krankenstände bei Bestehen einer gesetzlichen Regelung, die bei länger als ein Jahr dauernden Krankenständen zu einer ex-lege-Beendigung des Dienstverhältnisses führt, zu berücksichtigen.