( § 3 Abs 2 BEinstG idF BGBl 1988/721 ) Bei Einschätzung des Behinderungsgrades eines Behinderten hat nicht eine Addition der Behinderungsprozentsätze hinsichtlich einzelner Leiden zu erfolgen, sondern eine Gesamtbeurteilung durch einen Sachverständigen.
VwGH 01.06.1999, 94/08/0088