( § 3 AVRAG ) Wird die Betriebsküche eines Spitals von einem Cateringunternehmen übernommen, ist von einer ihre Identität bewahrenden wirtschaftlichen Einheit auszugehen, die nicht nur durch die (gleich bleibende) Tätigkeit (hier: das Kochen) und die ausführenden Personen, sondern auch wesentlich durch die Ausübung dieser Tätigkeit mit den vorhandenen Betriebsmitteln in den (gleich bleibenden) Betriebsräumlichkeiten gekennzeichnet wird.