( § 46 Abs 3 Z 1 ASGG, § 1151 ABGB ) Ist die (Art der) Beendigung des Dienstverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt zwischen den Parteien nicht strittig, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage war, ob ein Dienstverhältnis vorlag, liegt kein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, so dass die Unterlassung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision eine offenbare Unrichtigkeit darstellt, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss. OGH 18.10.2000, 9 Ob A 213/00i , in Zurückstellung des Aktes an das OLG Wien 22. 5. 2000, 8 Ra 89/00t, ARD 5169/3/2000.