LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
Ein Arbeitnehmer stirbt am 15. des Monats. Gemäß den Bestimmungen Pkt IV/6 des Kollektivvertrages für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie steht der Bezug bis zum Ende des Sterbemonats zu. Anspruchsberechtigt sind die gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet war.