LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
Eine Erfolgsprämie wird erst im nächsten Kalenderjahr nach Ende des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Besteht eine Verpflichtung zum Lohnsteuer-Einbehalt?
( § 67 Abs 10 EStG ) Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnzahlung die Lohnsteuer einzubehalten, auch wenn das Dienstverhältnis bereits beendet ist und die Lohnzahlung als Nachzahlung erfolgt. Die Besteuerung mit dem Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG 1988 für Nachzahlungen von laufenden oder sonstigen Bezügen für abgelaufene Kalenderjahre kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Nachzahlungen neben laufendem Arbeitslohn (oder in einem Konkursverfahren) geleistet werden und nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunktes beruhen. Fließt kein laufender Arbeitslohn mehr zu (weil das Dienstverhältnis bereits beendet wurde), dann ist die Lohnsteuer gemäß § 67 Abs 10 EStG 1988 zu ermitteln (Versteuerung wie ein laufender Bezug nach der Monatstabelle).