( § 104 Wr. AbgO, § 135 BAO ) Wird von einem Steuerpflichtigen lediglich gegen eine abgabenrechtliche Ordnungsvorschrift ohne Möglichkeit der Beeinträchtigung der in Rede stehenden Stammabgabe verstoßen, kann ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10% der festgesetzten Abgabe, der wegen seines pönalen Charakters einer Strafe nahe kommt, gegen das Übermaßverbot verstoßen.
VwGH 11.05.2000, 98/16/0163