Das BMF bestätigt die Auffassung, dass es für die im Erlass BMF 15. 6. 1999, 06 8601/2-IV/6/99, ARD 5041/16/99, betreffend Wahrung und Verletzung der Rückwirkungsfrist im Umgründungssteuergesetz in Pkt 4.2.1.2 dargestellte Wirkung der Steuerklausel dahin gehend, dass zunächst eine Nutzungsüberlassung des einzubringenden Vermögens anzunehmen ist, ausreichend ist, wenn im Einbringungsvertrag folgender Satz verankert wird: „Die steuerlichen Wirkungen der Umgründung hängen von der Erfüllung aller handels- und steuerrechtlichen Voraussetzungen ab.“ BMF 04.09.2000.