( § 81 Abs 2 EStG ) Stehen einem Arbeitnehmer (und damit auch seinem Arbeitgeber) Räumlichkeiten im Wohnungsverband des Arbeitnehmers für die Betriebsausübung des Arbeitgebers in Österreich dauerhaft zur Verfügung, liegt insoweit nach § 29 BAO wie auch nach § 81 EStG eine Betriebsstätte vor.
BMF 13.09.2000, EAS 1705