LSt-Protokoll 2000, BMF 31.10.2000, 07 0101/21-IV/7/00
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmer (z.B. Bauarbeiter, Baggerfahrer oder Lkw-Fahrer im Baugewerbe) keinen ständigen Dienstort haben, sondern die jeweilige Einsatzstelle als Dienstort (Arbeitsstätte) zu betrachten ist.