( § 1158 ABGB ) Ist in einem Dienstvertrag vereinbart, dass Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen und keine mündlichen Nebenabreden bestehen, haben die Dienstvertragsparteien damit regelmäßig keine schriftliche Form für die Beendigung des Dienstverhältnisses begründet. Bundesarbeitsgericht/BRD 16.05.2000, 9 AZR 245/99. (Betriebs-Berater 2000/1786, Heft 35)