( § 1437 ABGB ) Als Vorschuss ausbezahlte Provisionsakonti unterliegen nicht dem gutgläubigen Verbrauch.
OGH 15.03.2000, 9 Ob A 251/99y
Bei laufend gewährten monatlichen Provisionsakonti eines Provisionsvertreters, die in der Folge mit den tatsächlich ins Verdienen gebrachten Provisionen verrechnet werden sollten, handelt es sich dem Wesen nach um Vorschüsse. Dem Provisionsvertreter wurden sohin weder irrtümlich zu viel Provisionen gezahlt noch wurde eine Nichtschuld beglichen, sondern sind die vorgeschossenen und erst zu verdienenden Beträge vielmehr bewusst und vereinbarungsgemäß gegen spätere Verrechnung (Endabrechnung spätestens bei Beendigung des Vertragsverhältnisses) geleistet worden. Damit kommen die Grundsätze des Jud 33 (neu) nicht zur Anwendung und die Rückzahlung des Überbezuges kann nicht unter Hinweis auf einen „gutgläubigen Verbrauch“ verweigert werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Provisionsvertreter in einem Dienstverhältnis gestanden oder als selbständiger Versicherungsagent für einen Auftraggeber tätig geworden ist.