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§ 1486 Z 5 ABGB

ArbeitsrechtARD 5168/12/2000 Heft 5168 v. 14.11.2000

( § 1486 Z 5 ABGB ) Ein Anspruch auf Buchauszug entsteht nicht unmittelbar aus dem Dienstvertrag, sondern erst, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt, wobei auch für Buchauszüge die Verjährungsfrist des § 1486 Z 5 ABGB gilt, die 3 Jahre beträgt.

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