( § 32 Z 1 lit a EStG 1988) Entschädigungen fallen unter § 32 Z 1 lit a EStG 1988 und sind damit Einkünfte iSd § 2 Abs 3 EStG 1988, wenn auch die Einnahmen, für die Ersatz geleistet wird, steuerpflichtig wären. Erhält der Steuerpflichtige eine Entschädigung in Höhe des aus einem Dienstverhältnis entgangenen Nettoverdienstes und der entsprechenden Einkommensteuer, wird Schadenersatz in Höhe des entgangenen Bruttobezuges geleistet. Da aber der Bruttolohn eine steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit darstellt, zählt die Entschädigung für den entgangenen Bruttobezug zur Gänze zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dass die Ersatzzahlung in zwei Tranchen (einmal der Verdienst nach Abzug der Einkommensteuer und einmal eine Ersatzzahlung zur Abgeltung der auf den Verdienstentgang entfallenden Einkommensteuer) geleistet worden ist, ist für deren Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht relevant. VwGH 27.06.2000, 99/14/0330. (Beschwerde abgewiesen)