( § 211, § 216 BAO , § 905 Abs 2 ABGB ) Gemäß § 905 Abs 2 ABGB hat der Schuldner Geldzahlungen im Zweifel auf seine Gefahr und Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz (Niederlassung) zu übermachen. Dies bedeutet, dass der Schuldner die Kosten und die Gefahr der Übersendung des Geldbetrages zu tragen hat. Wenn der Schuldner im Interesse des Gläubigers an dessen Bank zahlen soll, muss dabei aber der Bereich der Gläubigerbank zulasten des Gläubigers gehen, sobald die Überweisungsgutschrift bei der Gläubigerbank eingetroffen ist.