( § 22 Z 2 EStG, § 41 FLAG ) Die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, der seine Geschäftsführertätigkeit ohne Unternehmerrisiko ausübt und eine laufende, der Höhe nach gleich bleibende Entlohnung sowie den Ersatz von Aufwendungen für Fahrten und Dienstreisen erhält, unterliegen auch dann dem Dienstgeberbeitrag gemäß § 41 FLAG und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, wenn er keinen Weisungen unterliegt, an keine feste Arbeitszeit gebunden ist, keinen Urlaubsanspruch hat, sich vertreten lassen kann und die Sozialversicherungsbeiträge selbst leistet (vgl. VwGH 25. 1. 2000, 98/14/0188, ARD 5143/15/2000). VwGH 22.09.2000, 2000/15/0075. (Beschwerde abgewiesen)