( § 48 Abs 1 BDG 1979 ) Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte „Krankheit“ oder bloß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung führen automatisch dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst vorliegt.
( § 48 Abs 1 BDG 1979 ) Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte „Krankheit“ oder bloß die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung führen automatisch dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst vorliegt.