( § 1154 ABGB ) Ist die Gewährung einer allgemeinen Leistungsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr an bestimmte Bedingungen, jedenfalls an das Erbringen einer Arbeitsleistung, geknüpft, sind diese Prämien keine allgemeine Veränderung der Bezüge von aktiven Angestellten. Bei einem Entfall dieser jährlich ohne Präjudiz gewährten freiwilligen einmaligen Leistungsprämie liegt eine allgemeine Veränderung der Aktivbezüge nicht vor und kann daher bei Verknüpfung der Betriebspensionen mit den Bezügen der aktiven Arbeitnehmer auch keinerlei Veränderung der Bezüge der Pensionisten erfolgen. ASG Wien 08.03. 2000, 2 Cga 77/99b, Berufung erhoben.