( § 2 Abs 3, § 19 BPG ) Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer das Dienstverhältnis durch Eigenkündigung beendet hat, führt nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen aus einer zu seinen Gunsten vom Arbeitgeber abgeschlossenen Er- und Ablebensversicherung, weil die Unverfallbarkeit unabhängig von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses eintritt. ASG Wien 02.03.2000, 14 Cga 230/98i, rk.