( Art 144 B-VG ) Selbst wenn man der Prämisse folgt, dass die gemeinschaftsrechtliche Lage seit dem EU-Beitritt eine Besteuerung von alkoholischen Getränken im Rahmen der Getränkesteuer verbietet, ist die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm so wenig wahrscheinlich, dass eine Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: