( § 8 Abs 6 BPG ) Eine ungünstige Entwicklung der jährlichen Bilanzen allein stellt keine zwingenden wirtschaftlichen Gründe für die Aussetzung oder Einschränkung des Erwerbs künftiger Betriebspensionsanwartschaften dar.
ASG Wien 30.05.2000, 23 Cga 161/99k, rk.