( 6. MwSt-RL 77/388/EWG , § 6 Abs 1 Z 16 UStG ) Art 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG des Rates v. 17. 5. 1977 [zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage] gestattet es den Mitgliedstaaten, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien. Dabei ist unerheblich, ob ein Mitgliedstaat, der die Vermietung von Grundstücken zu anderen als Wohnzwecken als steuerpflichtig behandeln will, die Vermietung von Grundstücken allgemein der Steuerpflicht unterwirft und davon nur die Vermietung zu Wohnzwecken befreit, oder ob er das gleiche Ergebnis über Ausnahmen von einer allgemeinen Steuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken herbeiführt. EuGH 03.02.2000, Rs. C-12/98 , Fall Far.