( § 2 KommStG, § 22 Z 2 EStG ) Die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers unterliegen der Kommunalsteuer, wenn - abgesehen von der aufgrund des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses fehlenden Weisungsgebundenheit - die Merkmale der Unselbständigkeit überwiegen und diesen kein Unternehmerwagnis trifft.
VwGH 03.08.2000, 2000/15/0097