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§ 33 AlVG

SozialversicherungARD 5164/11/2000 Heft 5164 v. 24.10.2000

( § 33 AlVG ) Hat ein Arbeitsloser aus Renovierungsarbeiten, die aufgrund seines Miteigentumsanteils und der getroffenen Nutzungsvereinbarung an sich von ihm hätten bezahlt werden müssen, tatsächlich aber von seiner Schwester (einer weiteren Miteigentümerin) bezahlt wurden, eine Verbindlichkeit gegenüber seiner Schwester, zu deren Abstattung er ihr das Recht übertragen hat, eines der Mietobjekte bis zur Abstattung der Verbindlichkeit auf eigene Rechnung zu vermieten, stellen die diesbezüglichen Mieteinkünfte, die an seine Schwester gegangen sind - auch wenn sie insofern wirtschaftlich dem Arbeitslosen zugeflossen sind, als damit seine Verbindlichkeiten gegenüber seiner Schwester getilgt worden sind -, kein auf die Notstandshilfe anrechenbares Einkommen des Arbeitslosen dar. VwGH 26.04.2000, 96/08/0354. (Bescheid aufgehoben)

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