( § 37 AlVG ) Wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum widerrufen, kann auch nicht der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden.
VwGH 23.02.2000, 99/03/0085, 0087
Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm gemäß § 37 AlVG innerhalb von 3 Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt.