( § 36 Abs 6 AlVG idF BGBl 1996/411 ) Eine Kürzung der im Anschluss an einen Arbeitslosengeldbezug erstmals bezogenen Notstandshilfe kann nur nach einem tatsächlichen Bezug von Notstandshilfe in der Dauer von 6 Monaten erfolgen.
VwGH 31.05.2000, 98/08/0222
Ausmaß der Notstandshilfe