( § 16 Abs 6 GehKG, § 1333 ABGB ) Seit dem Beitritt Österreichs zum EWR (1. 1. 1994) ist vom Erfordernis einer im Volldienst zurückgelegten Vorrückungszeit wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit und damit Nichtanwendbarkeit des § 16 Abs 6 Gehaltskassengesetz (GehKG) (vgl. VfGH 5. 3. 1999, B 3073/96, ARD 5020/11/99) abzusehen und eine Vorrückung ohne Aliquotierung entsprechend der Teilzeitbeschäftigung auszusprechen. Ab diesem Zeitpunkt sind auch bei Nichtauszahlung der Vorrückungsbeträge Verzugszinsen zu bezahlen. Liegt der Beginn des Zinsenlaufes nach dem Eintritt Österreichs in den EWR, kommt es auf die Frage der Rückwirkung von Erkenntnissen des EuGH oder des VfGH nicht an. OLG Wien 28.08.2000, 10 Ra 160/00y, in Bestätigung von ASG Wien 16. 3. 2000, 31 Cga 65/96x, ARD 5147/17/2000.