( § 61 Abs 7 ASGG, § 7 Abs 3 EO ) Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss des OLG Wien 20. 7. 1999, 10 Ra 169/99t, ARD 5110/19/2000, betreffend vorläufige Vollstreckbarkeit bei arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen, wurde als unzulässig zurückgewiesen, weil gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit nur der in § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig und ein Rekurs ausgeschlossen ist. Dies gilt auch für eine (wie hier: durch abändernde Rechtsmittelentscheidung) vom Rekursgericht erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung. OGH 12.07.2000, 9 Ob A 88/00g .