( § 4 Wr. GetrStG, § 2, § 5 Wr. AbgO ) Bekämpft der Abgabepflichtige im Verwaltungsverfahren den Abgabenanspruch hinsichtlich Getränkesteuer dem Grunde und der Höhe nach, kann er sich im Verfahren vor dem VwGH auf das Urteil des EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, berufen, auch wenn er die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0266. (Bescheid aufgehoben)