( Wr. GetrStG, Art 5 StGG, ) Wurde mit der Festsetzung einer Steuer auf alkoholische Getränke gemäß dem Wiener Getränkesteuergesetz eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift angewendet, die offenkundig einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, nämlich Art 3 Abs 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie (RL 92/12/EWG) , widerspricht, deren Anwendung also der Anwendungsvorrang unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts entgegensteht, ist dies einer Gesetzlosigkeit gleichzuhalten. VfGH 29.06.2000, B 1313/99. (Bescheid aufgehoben)