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§ 9, § 24 EStG idF vor BGBl 1993/818

Lohnsteuer und AbgabenARD 5163/16/2000 Heft 5163 v. 20.10.2000

( § 9, § 24 EStG idF vor BGBl 1993/818 ) Bei entgeltlicher Abtretung eines Mitunternehmeranteiles (hier: an einer als GesBR geführten Rechtsanwaltskanzlei) sind die nach § 9 EStG idF vor BGBl 1993/818 gebildeten Investitionsrücklagen anteilig gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. VwGH 8. 3. 1994, 91/14/0173, ARD 4578/15/94) und - auch im Falle einer Betriebsveräußerung - dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn zuzurechnen (vgl. VwGH 29. 7. 1997, 93/14/0037, ARD 4896/27/97). VwGH 26.07.2000, 95/14/0162. (Beschwerde abgewiesen)

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