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§ 27 Z 4 AngG

ArbeitsrechtARD 5162/16/2000 Heft 5162 v. 17.10.2000

( § 27 Z 4 AngG ) Gelegentliches Zuspätkommen und fallweise Unfreundlichkeit zu Kunden stellen nur bei beharrlichem Fehlverhalten einen Entlassungsgrund dar, wenn die Entlassung rechtzeitig erfolgt. ASG Wien 3. 2. 2000, 6 Cga 103/99f, rk.

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