( § 27 Z 4 AngG ) Gelegentliches Zuspätkommen und fallweise Unfreundlichkeit zu Kunden stellen nur bei beharrlichem Fehlverhalten einen Entlassungsgrund dar, wenn die Entlassung rechtzeitig erfolgt. ASG Wien 3. 2. 2000, 6 Cga 103/99f, rk.
( § 27 Z 4 AngG ) Gelegentliches Zuspätkommen und fallweise Unfreundlichkeit zu Kunden stellen nur bei beharrlichem Fehlverhalten einen Entlassungsgrund dar, wenn die Entlassung rechtzeitig erfolgt. ASG Wien 3. 2. 2000, 6 Cga 103/99f, rk.