( § 9 Z 1, § 1 Abs 3 GrEStG, § 6 Abs 1 BAO ) Bei einem Gesamtschuldverhältnis wie der Grunderwerbsteuerpflicht bei Einbringung einer Liegenschaft in eine Gesellschaft zum gemeinschaftlichen Eigentum der Gesellschafter liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen der Gesamtschuldner richtet und an welchen sie es richtet. Ausgehend von dem Umstand, dass keine Regelung darüber bestand, wer die Grunderwerbsteuer zu tragen hat, kann die Behörde aus dem in der Bezeichnung „Grunderwerbsteuer“ (ebenso wie mit der Bezeichnung „Erwerbsvorgang“) ausgedrückten Sinn des Gesetzes schließen, dass es primär der Erwerber des Grundstückes (hier also die Gesellschaft) sein soll, auf dem die Steuer zu lasten hat. Dieser Sinn des Gesetzes findet dabei seinen Niederschlag in § 9 GrEStG selbst, weil der Erwerber in den im Gesetz aufgezählten Fällen ausnahmslos als Steuerschuldner in Betracht kommt. Dies ist auch im Bewusstsein der Bevölkerung verankert. VwGH 27.01.2000, 98/16/0244 bis 0252. (Beschwerden abgewiesen)