( § 4 Abs 1 Z 3 GrEStG 1955 ) Hat ein Beteiligter an einem Wohnungseigentumsvertrag durch einen falsus procurator rechtlich unwirksam gehandelt und wurde er dadurch innerhalb von 8 Jahren jedenfalls noch nicht wirksam Wohnungseigentümer, unterliegt die schließlich nach Ablauf von 8 Jahren erfolgte rechtswirksame Begründung von Wohnungseigentum nach dem hier noch anzuwendenden Grunderwerbsteuergesetz 1955 der Grunderwerbsteuer. VwGH 27.01.2000, 99/16/0462. (Beschwerde abgewiesen)