( § 4 Abs 4, § 16, § 34 EStG ) Vergütungen für einen ausschließlich zur Vermögensverwaltung bestellten Vormund/Kurator eines Minderjährigen stellen keine außergewöhnlichen Belastungen, sondern Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei den mit dem verwalteten Vermögen erzielten Einkünften dar, sofern die Tätigkeit des Vormunds/Kurators weder einer kurzfristigen Abwicklung des Vermögens noch der Verwaltung ertraglosen Vermögens dient. Bundesfinanzhof/BRD 14.09.1999, III R 39/97. (Betriebs-Berater 2000/1387, Heft 27)