( § 2 Abs 2 EStG, § 183 Abs 4 BAO ) Bei Anerkennung von Objekten als Einkunftsquellen durch den Betriebsprüfer besteht keine Veranlassung, dem Steuerpflichtigen Vorhalte zur Frage der Einkunftsquelleneigenschaften zu machen bzw. ihn über den Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen zu informieren. Auch das Finanzamt ist vor Erlassung des Bescheides nicht verpflichtet, dem Steuerpflichtigen den Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen zur Kenntnis zu bringen. VwGH 27.07.1999, 94/14/0044. (Beschwerde abgewiesen)