( § 207 Abs 2 Tir. LAbgO ) Eine Berufung ist unabhängig davon, ob es sich bei der verfahrensgegenständlichen Abgabe um eine Selbstbemessungsabgabe und Bringschuld handelt, durch Berufungsvorentscheidung zu erledigen, wenn der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte zu geben.
VwGH 25.05.2000, 2000/16/0193