( § 11 Tir. Getränke- und SpeiseeissteuerG , § 151 Tir. LAbgO ) Die Getränkesteuer gilt durch Steuererklärung nur dann und nur insoweit als festgesetzt, als sie noch nicht mit Bescheid festgesetzt worden ist.
VwGH 25.05.2000, 2000/16/0193
Gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz (Tir. GetrStG) hat der Abgabepflichtige die Steuer selbst zu berechnen und bis zum Eintritt der Fälligkeit zu entrichten. Eine Steuererklärung ist bei rechtzeitiger Entrichtung nicht erforderlich. Die Steuer gilt in diesem Fall auch nicht als festgesetzt.