( Art 3 RL 92/12/EWG ) Die EU-Mitgliedstaaten sind bei Einführung von indirekten Steuern mit besonderer Zielsetzung (hier: Abgabe auf Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 25% vol. in Frankreich, „Sozialbeitrag“) nicht verpflichtet, die Besteuerungsgrundsätze sowohl der Mehrwertsteuer als auch der Verbrauchsteuern gleichzeitig zu beachten.
EuGH 24.02.2000, Rs. C-434/97