( Art 144 Abs 1 B-VG, § 47 Abs 1, § 51 Abs 2 AlVG, § 1 DSG ) Der bescheidmäßige Abspruch der Datenschutzkommission, dass die Post und Telekom Austria (PTA) das Grundrecht auf Datenschutz eines Arbeitslosen dadurch verletzt hat, dass sie rosa Abholscheine zur Benachrichtigung vom Zurverfügungstehen des Arbeitslosengeldes beim Postamt und zur Auszahlung des Arbeitslosengeldes verwendet habe und dass das Arbeitslosengeld bei eigens gekennzeichneten Schaltern im Postamt abzuholen gewesen sei und damit die Sichtbarmachung des Umstandes erfolgt sei, dass der Arbeitslose Gelder von der Arbeitsmarktverwaltung bezog, greift nicht in die Rechtssphäre der PTA ein, weil dieses als Verstoß gegen § 1 DSG gewertete Handeln im Zuge hoheitlichen Handelns erfolgt, so dass weder dem betreffenden Organ noch dessen Rechtsträger - der PTA - die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen den diese Feststellungen treffenden Bescheid der Datenschutzkommission zukommt.