( § 12, § 25 AlVG idF vor BGBl 1995/297 ) Seit der AlVG-Novelle BGBl 1993/817 ist nach § 12 Abs 6 lit c AlVG bei Prüfung des Arbeitslosengeldanspruchs trotz selbständiger Erwerbstätigkeit nicht mehr auf das Einkommen, sondern auf den Umsatz abzustellen; § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG, der die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes enthält, wurde allerdings im Jahr 1993 nicht entsprechend angepasst und stellte daher weiterhin auf den nachträglich vorgelegten Einkommensteuerbescheid ab. Nach dem Wortsinn des § 25 Abs 1 AlVG idF vor dem Strukturanpassungsgesetz, BGBl 1995/297, kann unter einem „Einkommensteuerbescheid“ nicht auch ein Umsatzsteuerbescheid verstanden werden.