( § 97 ArbVG ) In einer durch Betriebsvereinbarung normierten Verpflichtung der Arbeitnehmer, die Kosten für Kantinenessen auch dann zu tragen, wenn sie es nicht in Anspruch nehmen, liegt eine unzulässige Lohnverwendungsregelung. Eine derartige Verpflichtung greift in die, der Regelungskompetenz der Betriebspartner grundsätzlich entzogene, private Lebensgestaltung der Arbeitnehmer ein. Sie führt zu einem unzulässigen, weil unverhältnismäßigen Eingriff in das von den Betriebspartnern zu schützende und zu fördernde Recht der Arbeitnehmer auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Bundesarbeitsgericht/BRD 11.07.2000, 1 AZR 551/99. (Betriebs-Berater 2000/1521, Heft 30)