( § 25, und § 34 ElWOG , Art 18 B-VG ) § 25 Abs 1 erster Satz Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl I 1998/143, verpflichtet den BM f. wirtschaftl. Angelegenheiten, Grundsätze für die Bestimmung der für den Zugang zu einem Übertragungsnetz zu veröffentlichenden Preise (Systemnutzungstarife) in Verordnungsform zu erlassen. Diese Grundsätze hätten jedoch bereits im Gesetz normiert werden müssen, weil eine Verordnung nach Art 18 B-VG bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet ist. Da es der Gesetzgeber verabsäumt hat, die für die Wahl des Tarifsystems und die Bestimmung der Systemnutzungstarife wesentlichen Vorgaben zu regeln und er es vielmehr anscheinend in das Belieben des Verordnungsgebers gestellt hat, sich für die eine oder andere Variante der Tarifgestaltung zu entscheiden, wird dem Verordnungsgeber eine den Gesetzgeber supplierende Aufgabe zugewiesen, was mit Art 18 B-VG in Widerspruch steht. § 25 ElWOG und § 34 ElWOG werden daher als verfassungswidrig aufgehoben.